Dieser Artikel ist ein Update zu einem Thema, über das ich bereits Anfang 2017 berichtet hatte: „Ich lehne die elektronische Gesundheitskarte ab!“
Für den Rest des Jahres 2017 lief es eigentlich ganz gut mit meiner Krankenkasse. Ich hatte eine persönliche Filiale als Ansprechpartner mit direkter Durchwahl und ohne Hotline-Zwang. Ich erhielt pünktlich nach Beantragung meine Abrechnungsscheine (werden als Ersatz für eine fehlende Gesundheitskarte verwendet) ausgestellt. Ich stieß auf keine nennenswerten Probleme in den Arztpraxen. Ich war zufrieden mit meiner Krankenkasse.
Dann die Information gegen Ende des Jahres, dass die kleine BKK Vital mit der wesentlich größeren BKK Pfalz mit Beginn des neuen Jahres fusionieren würde!
Fusion, von wegen! Wenn eine derart ungleich größere Krankenkasse sich mit einer derart kleinen Kasse zusammenfügt, dann ist das ein Verschlucken! Bei einer Fusion wäre wenigstens noch ein wenig der guten Eigenschaften der BKK Vital übrig geblieben. Schon damals ahnte ich Schlimmes.
Jetzt haben wir den 10. Februar und ich weiß woran ich bin.
Persönliche Ansprechpartner in einer lokalen Filiale? Vorbei!
Wenigstens eine direkte Durchwahl zu bekannten Personen? Vorbei!
Problemlose Ausstellung von Abrechnungsscheinen auf Antrag? Vorbei!
Gar ein vertragsbrüchiges Verhalten muss ich unterstellen! Warum?
Am 24. Januar 2018 erhielt ich Post von meiner neuen und irgendwie auch aufgezwungenen Krankenkasse, der BKK Pfalz.
Schockschwerenot! Haben die mir doch tatsächlich eine elektronische Gesundheitskarte ausgestellt! Sogar meinen Namen da drauf zu schreiben haben die sich getraut!
Ein klarer Vertragsbruch, hatte ich doch – wie im oben verlinkten Artikel von Anfang 2017 bereits berichtet – bei Vertragsabschluss in der Filiale der BKK Vital doch als klare Vertragsbedingung festgelegt, dass ich keine elektronische Gesundheitskarte erhalte! Der damalige Mitarbeiter hatte dies notiert und auf dem Antrag vermerkt. Mit Annahme des Antrags und Aufnahme in die Krankenkasse wurde diese Bedingung nun also Vertragsbestandteil.
Durch das Schlucken der – pardon – durch die „Fusion“ mit der BKK Vital wurde die BKK Pfalz der Rechtsnachfolger der BKK Vital. Soweit wird mir wohl jeder zustimmen können.
Als Rechtsnachfolger ist die BKK Pfalz demnach an die vertraglichen Abmachungen zwischen der BKK Vital und mir gebunden.
Als leidiger Gutmensch wollte ich der BKK Pfalz nun auch erst einmal nur ein „Versehen“ unterstellen und meldete dieses sogleich im leider erstmal recht unpersönlichen Mail-Support.
Am Ende dieser Mail schrieb ich:
„Ich möchte keine böswillige Absicht unterstellen, erbitte jedoch nun einen Hinweis wie ich mit der versehentlich ausgestellten elektronischen Gesundheitskarte verfahren sollte. Soll ich sie einfach zurücksenden an die auf dem Briefkopf angegebenen Adresse, entwertet zurücksenden oder selbst entwerten und entsorgen?“
Drei Tage später erhielt ich eine Antwort:
„Leider ist es so, dass wir Ihnen standardmäßig keine Abrechnungsscheine zur Vorlage bei den Ärzten mehr ausstellen können – zur Inanspruchnahme von Leistungen ist die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zu nutzen. Sie ermöglicht Ihnen den bundesweiten Zugang zu allen Ärzten, Zahnärzten und sonstigen Leistungserbringern, mit denen wir zusammenarbeiten.
Gemäß § 291 SGB V ist die eGK der Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern.
Des Weiteren heißt es im § 19 des Bundesmantelvertrags-Ärzte: Wird von der Krankenkasse anstelle der elektronischen Gesundheitskarte im Einzelfall ein Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB V enthalten. Die Krankenkasse darf einen Anspruchsnachweis nach Satz 1 nur im Ausnahmefall zur Überbrückung von Übergangszeiten bis der Versicherte eine elektronische Gesundheitskarte erhält, ausstellen.
Was den Datenschutz angeht, brauchen Sie sich keine Gedanken zu machen. Die Gesellschaft für Telematik-Anwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) gewährleistet durch umfassende Sicherheitsgutachten den Schutz der besonders sensiblen Daten auf der Karte. Den Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte haben nur Personen mit einem speziellen Berechtigungsausweis (Heilberufsausweis), der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgestattet ist. Nur wenn Ihre Gesundheitskarte und der digitale Heilberufsausweis zeitgleich vorliegen, kann ein Datenzugriff auf die Gesundheitskarte erfolgen.“
Verdammt nochmal, ich mache mir aber Gedanken um den Datenschutz! Insbesondere dann, wenn ich „gematik“, „umfassende Sicherheitsgutachten“ und „sensible Daten“ in nur einem Satz lese!
Meine vorhin abgeschickte Antwort lautete daher:
Ich möchte nun inhaltlich auf Ihre Antwort eingehen, sowohl als Patient und Chroniker, als auch als Datenschützer.
Ihre Aussagen zum Datenschutz sind leider größtenteils als nichtig zu betrachten, da die sogenannten „umfassenden Sicherheitsgutachten“ wertlos erscheinen,
da sobald Patientendaten die dezentralen Netze der Arztpraxen verlassen, die verwendeten Verschlüsselungsmethoden als unwirksam betrachtet werden müssen.
Dies war insbesondere der Fall bei den eGK’s der ersten Generation und ist weiterhin der Fall bei den aktuellen Generationen. Die Anzahl potenzieller Angriffsszenarien und Sicherheitsproblemen ist zu hoch um das Milliardengrab „Elektronische Gesundheitskarte“ weiter voran treiben zu dürfen.
Der Gematik fehlen die technischen Möglichkeiten um bei einer zentralen Speicherung von Patientendaten irgendeine Form von ausreichend wirksamer Sicherheit zu gewährleisten;
sowohl was die Datensicherheit angeht, als auch die Ausnutzung von Zugriffsrechten innerhalb der Gematik im Zuge von Korruption und Datenhandel.
Was mit Patientendaten passiert, hat allein der Patient zu entscheiden, nicht die Politik, welche aus alten Leuten besteht, für die jede Form von Informatik „Neuland“ ist.
Wenn ich einer Arztpraxis mein Vertrauen ausspreche, dann haben meine Daten auch dort zu bleiben. Müssen diese die Arztpraxis verlassen – etwa durch die Überweisung an einen Facharzt – dann bin ich selbst in Form von Papier/Post oder einem Datenträger für die Übermittlung zuständig. Wer dies durch das unsichere Internet machen möchte, der sollte dies dürfen – *optional* und auf eigene Gefahr.
Im Januar 2017 wurde Norwegens Gematik-Äquivalent, die Gesundheitsbehörde Helse sørøst, Opfer einer Hacker-Attacke, bei der über 3 Millionen Patientenakten entwendet wurden.
Einen Tag zuvor wurde das lettländische Äquivalent durch eine Attacke kurzzeitig lahmgelegt.
Ich möchte nicht, dass die Patientendaten von mir oder von irgendeinem anderen Bürger – und so wird es kommen – illegal auf Datenträgern gehandelt werden wie es mit Steuer-CDs bereits gemacht wird. Ich möchte nicht, dass ein Bürger bei einem potenziellen, neuen Arbeitgeber keine Chance auf Einstellung erhält, weil der Arbeitgeber illegal eine solche Patientenakteneinsicht erlangt hat und der potenzielle Arbeitnehmer zu unbequem werden könnte oder dass Krankenhäuser Patienten bevorzugt behandeln, weil ihre Behandlung für das Krankenhaus wirtschaftlich attraktiver ist als bei einem anderen Patienten.
Ich werde daher weiterhin die elektronische Gesundheitskarte ablehnen.
Für das erste Quartal 2018 habe ich zum Glück noch Abrechnungsscheine erhalten.
Sollte die BKK Pfalz mir diese tatsächlich ab dem zweiten Quartal verweigern, dann werde ich als Chroniker nicht länger Arztbesuche in Anspruch nehmen können.
Dezember 2015 habe ich diese Erfahrung bereits mit der Barmer GEK machen dürfen.
Ich weise zudem darauf hin, dass ich durch die vertragsbrechende Ausstellung der Gesundheitskarte ein sofortiges Kündigungsrecht feststelle
und ich mich entgegen der 18-Monats-Regelung umgehend nach einer neuen Krankenkasse umsehen kann.
Da eine Nutzung auch weiterhin nicht in Frage kommt, möchte ich nochmals nachfragen wie ich mit der ausgestellten eGK verfahren soll;
> Soll ich sie einfach zurücksenden an die auf dem Briefkopf angegebenen Adresse, entwertet zurücksenden oder selbst entwerten und entsorgen?
Bei Antwort erfolgt hier ein Update des Artikels.
//Update, 16.02.2018:
Mittlerweile hat die Krankenkasse geantwortet. Im Antwortschreiben wurde aber nur sinngemäß mitgeteilt, dass einem Wunsch nach Kündigung zugestimmt werden würde, sollte eine solche eingehen. Eine Bezugnahme zum Wunsch bezüglich der weiteren Ausstellung von Abrechnungsscheinen blieb aus. Ich werde mir wohl eine neue Krankenkasse suche müssen.
Und statt wesentlich besserer Alternativen zur Abtreibung sollte das ungeborene Leben lieber von vornherein im Keim erstickt werden?
Wenn Eltern sich nicht um ihre Kinder scheren, dann ist das traurig, aber sich wie Du dann hinzustellen und zu sagen:
„Wären sie mal lieber direkt abgetrieben worden, das wäre besser für sie gewesen.“ nimmt den Kindern von vornherein die Entscheidung,
ob sie das selbst gewollt hätten. Stattdessen
wäreist es die Pflicht des Staates hierbei einzugreifen,die Kinder aus dem Elternhaus zu holen und in eine vernünftige Familie zu bringen.
Allein in Deutschland besteht ein massiver „Mangel“ an adoptierbaren
Kindern, denn es gibt etwa 7x so viele adoptionswillige Eltern als es überhaupt adoptierbare Kinder gibt.
Würde der Staat seiner grundlegendsten Pflicht nachkommen und solche Kinder schützen, so wären Abtreibungen niemals notwendig.
Ebenfalls hätten somit nicht nur 1 von 7 Paaren eine Chance ein Kind zu adoptieren.
Alle Fehler liegen allein beim Staat und seiner Unfähigkeit seiner Pflicht nachzukommen.
Die „grundlegendste Pflicht“ eines Staates ist übrigens ein simpler Handelsvertrag zwischen Bürger und Staat; Steuern gegen Schutz.
Kommt der Staat nicht seiner Pflicht nach seine Bürger (das schließt insbesondere Kinder ein) zu beschützen,